Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Passau
Bürozeiten
Geschäftsstelle - Schießgrabengasse 2
Mo – Fr von 8:00 – 11:00 Uhr
oder nach Vereinbarung.
Familienbüro - Hennengasse 4
Montag 8:30 – 11:30 Uhr
Dienstag 8:30 – 11:30 Uhr und 12:00 – 14:30 Uhr
Donnerstag 8:30 – 11:30 Uhr
Freitag 8:30 – 11:30 Uhr
Kleiderladen
Abholung von Spenden nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Abgabe von Spenden im Kleiderladen in Hacklberg Montag von 16 – 18 Uhr und Mittwoch von 9 – 11 Uhr. Im August und in den Weihnachtsferien ist der Kleiderladen geschlossen.
Kinderstube
Bis auf Weiteres geschlossen
Bürozeiten
Geschäftsstelle
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Familienbüro - Hennengasse 4
Montag 8:30 – 11:30 Uhr
Dienstag 8:30 – 11:30 Uhr und 12:00 – 14:30 Uhr
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Kleiderladen
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Kinderstube
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Unser Team
Sandra Tutte
Ferienprogramm
Andrea
Tausendteufel
Familienzentrum
Charlotte
Klaster
Besuchskontakt
Kerstin Schulz
Besuchskontakt
Susanne Landes
Marina Walther
Familienpaten
Petra
Hutschenreuter
Familienpaten
Tanja Panke
Brigitte Blank
Ortsverband Passau e.V.
Schießgrabengasse 2
94032 Passau
Tel.: 0851 2559
Fax: 0851 4905843
Unser Vorstand
Von links vorne: Mandy Hieke: Glücksmomente, Sylvia Lange: Schriftführerin, Sabine Cichon: Veranstaltungen, Ulrike Walther: 2. Vorsitzende, Heidi Koenen: Presse, Barbara Burgstaller: stv. Vorsitzende+ Kleiderladen, Julia Stern: Vorsitzende
Von links hinten: Dr. Wolfgang Dorn: Ferienprogramm, Josef Wetzl: Ferienprogramm, Oberbürgermeister Jürgen Dupper, Johann Moser: Schatzmeister, Elena Mogilansky: Familiencafé, Ann-Christin Schoibl: Social Media
Eine beachtliche Leistung: der ehrenamtliche Vorstand des Kinderschutzbundes führt die Geschäfte des Vereins. Jeder einzelne ist mit seinem ganzen Engagement und seinen persönlichen Fähigkeiten und Stärken für die Kinder unserer Region im Einsatz.
Lieben Sie Kinder und haben Sie ein bisschen Zeit? Dann kommen Sie zu uns – wir freuen uns auf Sie!
Der Kinderschutzbund Passau
in
Zahlen
800
Mitglieder
über 200
ehrenamtliche Helfer*innen
11
hauptamtliche Mitarbeiter*innen
133.500 €
Spenden
1650 Mal
Kleidung für Kinder
19
Familienpatenschaften
1444
Besuche in der Kinderstube
3800
Besuche im Familiencafé
50 Jahre
Kinderschutzbund Passau
Unsere Satzung
(1) Der Verein führt den Namen "Der Kinderschutzbund Passau e.V.“, nachfolgend „DKSB Passau e.V.“ genannt.
(2) Der DKSB Passau e.V. hat seinen Sitz in Passau und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Passau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der DKSB Passau e.V. ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein für die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
- die Verwirklichung einer kinder- und jugendfreundlichen Gesellschaft,
- die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen; dabei werden die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt,
- den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
- soziale Gerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen,
- eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
- die Förderung und Erhaltung einer kind- und jugendgerechten Umwelt,
- kinder- und jugendfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen.
(2) Der DKSB Passau e.V. will diese Ziele erreichen, indem er im Bereich der Stadt und des Landkreises Passau insbesondere
- Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
- Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher ergreift oder veranlasst, vorbeugend aufklärt und berät,
- im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
- mit anderen in Stadt und Landkreis Passau tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenarbeitet und kinder- und jugendfreundliche Initiativen fördert,
- die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
- Politik und Verwaltung zu kinder- und jugendfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
- verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern und Jugendlichen einfordert,
- Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
- Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
- Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer Aktivitäten einwirbt.
(3) Der DKSB Passau e.V. ist überparteilich und überkonfessionell.
(4) Mit einer Mitgliedschaft im DKSB Passau e.V. unvereinbar sind die Mitgliedschaft in und die Unterstützung von Parteien und Organisationen, die
- rassistische, diskriminierende, antisemitische oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen oder sich in diesem Sinne äußern,
- Hass gegenüber Benachteiligten oder Minderheiten schüren oder
- sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt billigen oder fördern.
(1) Der DKSB Passau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der DKSB Passau e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des DKSB Passau e.V.es dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit der DKSB Passau e.V. sich aus Zuwendungen Dritter und Spenden finanziert, sollen Spenden und Zuwendungen von Personen und Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 4 wegen Unvereinbarkeit abgelehnt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DKSB Passau e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DKSB Passau e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Der DKSB Passau e.V. ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V“. (nachfolgend "Bundesverband" genannt) und im Verband „Der Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V.“ (nachfolgend "Landesverband" genannt). Für den DKSB Passau e.V. sind die Bestimmungen der §§ 22,23 der Satzung des Bundesverbandes und die vom Bundesverband erlassene Schiedsgerichts-/Schlichtungsordnung verbindlich.
(2) Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des DKSB Passau e.V. oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher Ebene, dem Landesverband oder Bundesverband andererseits sowie zwischen den Mitgliedern des DKSB Passau e.V. oder seinen Organen untereinander finden die Schiedsgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung, die Bestandteile dieser Satzung sind.
(3) Der DKSB Passau e.V. unterrichtet den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse im DKSB Passau e.V.. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Rechtsstreitigkeiten,
- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den DKSB Passau e.V.,
- Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen können. Der DKSB Passau e.V. gewährt in diesem Zusammenhang dem Landesverband oder einer/einem von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen Einsicht in die erforderlichen Bücher und Geschäftsunterlagen.
(4) Um ein einheitliches Vorgehen der Mitglieder des DKSB zu gewährleisten, sind der DKSB Passau e.V. und seine Mitglieder verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes und des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem Landesverband und dem Bundesverband.
(5) Der DKSB Passau e.V. hat dem Landesverband alljährlich bis zum 30.Juni einen Jahresbericht oder Tätigkeitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Kontaktdaten der in den Vorstand des DKSB Passau e.V.es gewählten Mitglieder sind dem Landesverband und dem Bundesverband mitzuteilen.
(6) Der DKSB Passau e.V. ist in der Regel tätig im Bereich der Stadt und des Landkreises Passau. Sind in diesem Bereich auch andere DKSB-Verbände auf örtlicher Ebene tätig oder will der DKSB Passau e.V. außerhalb seines Tätigkeitsbereiches im Tätigkeitsbereich eines anderen DKSB-Verbands auf örtlicher Ebene tätig werden, regeln die hiervon Betroffenen die gemeinsame Vertretung und Aufgabenerfüllung in eigener Zuständigkeit; bei Konflikten entscheidet der Landesverband.
(7) Der DKSB Passau e.V. ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband den Namen und das für ihn geltende Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 6 zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Interessen des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder eines anderen DKSB-Verbandes auf örtlicher Ebene nicht betroffen sind. Bei jeder Verwendung soll deutlich werden, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den DKSB Passau e.V. bezieht.
(1) Die Mitgliedschaft im DKSB Passau e.V. kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem DKSB Passau e.V. als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.
(2) Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) an den DKSB Passau e.V. gerichtet wird, entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Bewerberin/der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
(3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des DKSB Passau e.V. besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden
des DKSB Passau e.V. ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des DKSB Passau e.V. besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern, soweit sie nicht Mitglied nach Absatz 1 sind ohne Stimm- und Antragsrecht, ernannt werden. Die Ernennungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz können aberkannt werden, wenn sich die Geehrten durch ihr Verhalten oder ihre Äußerungen innerhalb und/oder außerhalb des Verbandes als unwürdig erweisen, insbesondere aber, wenn sie Mitglied einer in § 2 Abs. 4 genannten Vereinigung sind oder eine solche Vereinigung unterstützen. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme im entscheidenden Gremium zu geben.
(5) Alle aktiven Mitglieder des DKSB Passau e.V.es haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
(1) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) vorliegender Zustimmung der Sorgeberechtigten Mitglied im DKSB Passau e.V. werden.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des DKSB Passau e.V. und sind vor der Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die sie betreffen, zu hören. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres haben sie dort Rede-, Antrags- und Stimmrecht, können aber nicht gewählt werden.
(3) Sind in dem DKSB Passau e.V. mehr als 10 Kinder und Jugendliche Mitglied, so ist ihnen das Recht einzuräumen, eine Sprecherin/einen Sprecher der Kinder und Jugendlichen zu wählen. Die Sprecherin/der Sprecher sollte das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes als beratendes Mitglied teil und hat dort Rederecht.
(1) Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen. Mitglieder nach § 5a sind beitragsfrei.
(2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Bei der Festsetzung der Beiträge sind die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung zum Mindestbeitrag verbindlich.
(3) Die Beitragshöhe der Fördermitglieder wird durch den Vorstand mit diesen vereinbart.
(4) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) erfolgter Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.
(5) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation, Austritt oder Ausschluss. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Mitgliedschaft auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerrufen.
(2) Der Austritt ist schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Mitglieder, die die Interessen des DKSB Passau e.V. schädigen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung des Beitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem DKSB Passau e.V. ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
- dieser Satzung oder den Beschlüssen des DKSB Passau e.V., des Landesverbandes oder des Bundesverbandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln,
- das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen,
- ihre Verpflichtungen gegenüber dem DKSB Passau e.V. trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, Digitales Formular oder Fax) verfasster Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen, oder
- Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht beachten.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des DKSB Passau e.V., die sich in Besitz des betroffenen Mitglieds befinden, unverzüglich an den Vorstand oder eine/einen von ihm beauftragte Dritte/beauftragten Dritten herauszugeben.
(6) Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom DKSB Passau e.V. verliehenen Ehrungen.
(1) Die Organe des DKSB Passau e.V.es sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
(2) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nach § 10 Abs.9 als „besonderer Vertreter“ nach § 30 BGB bestellt werden. Sie/Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung oder Dienstanweisung.
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
- die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahresberichts,
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Kassenberichts,
- die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
- die Beschlussfassung über den Haushalt,
- die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des DKSB Passau e.V.es,
- die Beschlussfassung über Anträge antragsberechtigter Mitglieder,
- die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
- erforderlichenfalls die Bestellung der Wirtschaftsprüferin, des Wirtschaftsprüfers
(2) Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) einberufen. Der Vorstand kann mit der Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(3) Antragsberechtigt sind der Vorstand des DKSB Passau e.V.es und die stimmberechtigten Mitglieder. Anträge müssen dem Vorstand spätestens 1 Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(4) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mehr Kandidatinnen/Kandidaten als zu besetzenden Positionen zur Wahl stehen. Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 2 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(7) Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer kann die Mitgliederversammlung abweichend von Abs. 6 mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listenwahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, die auch die Mehrheit nach Abs. 6 Satz 2 (mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen) haben.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des DKSB Passau e.V. es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung geleitet, sofern nicht auf Antrag eine andere Versammlungsleitung mehrheitlich gewählt wird. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(10) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt, diese Rechte schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) auf die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des Landesverbandes oder des Bundesverbandes zu übertragen.
(11) Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter die Versammlungsleitung, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung Korrekturen (schriftlich wie z.B. Brief oder in Textform wie z.B. E-Mail, Digitales Formular oder Fax) beantragt werden.
(12) Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des DKSB Passau e.V.es. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- 2 Stellvertreterinnen/Stellvertretern
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
- der Schriftführerin/dem Schriftführer, und
- bis zu 8 Beisitzerinnen/Beisitzern.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die Schriftführerin/der Schriftführer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss.
(4) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Fachberaterinnen/Fachberater zu einzelnen Punkten hinzuziehen.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann eine Ergänzungswahl für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen; in dieser ist die Ergänzungswahl zu bestätigen oder eine Neuwahl vorzunehmen. Die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds bzw. mehrerer Vorstandsmitglieder für die laufende Amtsperiode vorgenommen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3- Mehrheit beschließen, dass bis zu 1/3 der Vorstandsmitglieder neben dem Vorstandamt für den Verband als Selbstständige tätig sein können, sofern die Summe der Honorare den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG je betroffenem Vorstandsmitglied nicht übersteigt. Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer des Verbandes können nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(7) Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich. Die Sitzung kann auch digital oder hybrid durchgeführt werden. Eine physische Teilnahme vor Ort ist dann nicht erforderlich, eine Stimmabgabe kann auf digitalem Wege erfolgen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder digitalen Verfahren ist zulässig, wenn nicht ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von einer Woche dem Verfahren widerspricht; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder bei der Beratung noch bei der Entscheidung anwesend sein oder sonst mitwirken.
(9) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.
(10) Von den Beschlüssen des Vorstands ist innerhalb von 1 Woche ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/ Teilnehmern, darunter die Sitzungsleitung, zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Sitzung Korrekturen (schriftlich wie z.B. Brief oder in Textform wie z.B. E-Mail, Digitales Formular oder Fax) beantragt werden.
(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte.
(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 31.März dem Vorstand die Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres sind der Rechnungsabschluss und die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) verfassten Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des DKSB Passau e.V.es im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 1 Million EUR, so ist ein Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer aufzustellen oder zu prüfen.
(1) Die Auflösung des DKSB Passau e.V. kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatorinnen/Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung eine andere Liquidatorin/einen anderen Liquidator oder mehrere andere Liquidatorinnen/Liquidatoren bestimmt.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des DKSB Passau e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des DKSB Passau e.V. an den Verband „Der Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V.“ oder für den Fall, dass es diesen nicht mehr gibt, an den Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung zu verwenden.
Zusätzlich geltende Paragraphen der Bundes- und Landesverbandsatzungen
(sind bei der Eintragung der von der Mitgliederversammlung 1997 beschlossenen Mustersatzung für Orts- und Kreisverbände dem Amtsgericht mit vorzulegen)
I. Bundessatzung
§ 4
Mitgliedschaft und Gliederung des Verbandes
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
a) die Orts- und Kreisverbände des DKSB,
b) die Landesverbände des DKSB,
c) die Mitglieder des Bundesvorstandes,
d) Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten,
e) Ehrenmitglieder,
f) Bundesarbeitsgemeinschaften im DKSB,
g) juristische Personen als fördernde Mitglieder.
(2) Der DKSB gliedert sich in Orts- bzw. Kreisverbände, in Landesverbände und Bundesverband.
§ 5
Orts- und Kreisverbände
(1) Die Orts- und Kreisverbände des DKSB erfüllen die Aufgaben und verwirklichen die Zwecke nach § 2 Absatz 1 dieser Satzung auf örtlicher Ebene. Sie sind verpflichtet, die Richtlinien und Beschlüsse des Verbandes zu beachten. Die Aufgabenbereiche der Orts- und Kreisverbände sollen mit dem Gebiet der kommunalen Körperschaften übereinstimmen. Orts- und Kreisverbände stehen einander gleich. Mehrere Ortsverbände oder ein Ortsverband und ein Kreisverband im Gebiet derselben kommunalen Körperschaft regeln die gemeinsame Vertretung und Aufgabenerfüllung in eigener Zuständigkeit; bei Konflikten entscheidet der zuständige Landesverband.
(2) Die Orts- und Kreisverbände sind organisatorisch in Landesverbänden zusammengefasst. Als Orts- bzw. Kreisverband wird nur eine Vereinigung anerkannt, die nach Zustimmung des zuständigen Landesverbandes und des Bundesverbandes in das Vereinsregister eingetragen ist. Die Gründung von Orts- und Kreisverbänden kann nur nach Zustimmung des jeweiligen Landesverbandes erfolgen.
(3) Die vom Bundesverband für die Orts- und Kreisverbände beschlossene Mustersatzung ist verbindlich. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch den Bundesvorstand.
§ 6
Landesverbände
(1) Die Landesverbände vertreten den DKSB auf Landesebene und bestimmen die Grundsätze und Richtlinien der Vereinsarbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie sind verpflichtet, die Richtlinien und Beschlüsse des Bundesverbandes zu beachten. Sie sind in der Rechtsform des eingetragenen Vereins zu führen. Neugründungen von Landesverbänden können nur nach Zustimmung des Bundesverbandes erfolgen. Der Zuständigkeitsbereich der Landesverbände orientiert sich an der föderalistischen Struktur der Länder und stimmt mit dem Gebiet des jeweiligen Bundeslandes überein. Die vom Bundesverband beschlossene Mustersatzung für Landesverbände ist verbindlich. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch den Bundesvorstand.
(2) Aufgabe der Landesverbände ist es, die Orts- und Kreisverbände in ihrer Arbeit anzuregen, fachlich zu unterstützen, die Arbeit zu koordinieren und die Erfahrungen aus der Verbandsarbeit in den Bundesverband einzubringen. Die Landesverbände vertreten die Interessen der Orts- und Kreisverbände gegenüber den jeweiligen Landesbehörden und dem Bundesverband.
(3) Landesverbände können in Absprache mit der Landesvorstandskonferenz und dem Bundesvorstand gesamtverbandliche Arbeitsschwerpunkte sowie überregionale Arbeitsschwerpunkte in Absprache mit den betroffenen Orts- und Kreisverbänden übernehmen.
(4) Die Betreuung der Orts- und Kreisverbände in Bundesländern ohne eigenen Landesverband erfolgt durch einen anderen Landesverband in Absprache mit der Landesvorstandskonferenz (LVK) und dem Bundesverband. Die Übertragung der Betreuung bedarf der Zustimmung des jeweiligen Landesverbandes.
§ 7
Bundesverband
Der Bundesverband vertritt den DKSB in seiner Gesamtheit und bestimmt die Grundsätze der Verbandsarbeit. Zu diesem Zweck kann er Beschlüsse fassen und Richtlinien erlassen.
§ 9
Bundesarbeitsgemeinschaften im DKSB
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können bei Bedarf Arbeitsgemeinschaften in Form eines eingetragenen Vereins gebildet werden.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft „Deutscher Kinderschutzbund Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendtelefon e.V.“, nachfolgend kurz DKSB BAG KJT e.V., mit Sitz in Wuppertal ist stimm- und antragsberechtigtes Mitglied. Der DKSB BAG KJT e.V. leitet und koordiniert nach Maßgabe seiner Satzung und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des DKSB die Arbeit aller Orts- und Kreisverbände mit einem telefonischen Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche. Änderungen der Satzung des DKSB BAG KJT e.V. bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.
(3) Orts- und Kreisverbände mit einem telefonischen Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche sollen der DKSB BAG KJT e.V. beitreten und sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung des DKSB beschlossenen Standards am Kinder- und Jugendtelefon zu erfüllen.
(4) Bundesarbeitsgemeinschaften und Bundesverband unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorkommnisse und Absichten. Bundesarbeitsgemeinschaften im DKSB berichten der Bundesmitgliederversammlung alljährlich über ihre Tätigkeit.
(5) Verträge zwischen Bundesarbeitsgemeinschaften und Dritten über die Einräumung von Nutzungsrechten am Namen des DKSB dürfen erst nach Zustimmung durch den Bundesvorstand abgeschlossen werden.
(6) Die vom Bundesverband für Bundesarbeitsgemeinschaften beschlossenen Mustersatzungen sind für diese verbindlich. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch den Bundesvorstand.
§ 11
Zusammenarbeit der Orts-, Kreis- und Landesverbände sowie des Bundesverbandes
(1) Orts-, Kreis- und Landesverbände sowie Bundesverband unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorkommnisse und Absichten.
(2) Überregionale Kampagnen oder Maßnahmen des Bundesverbandes, die in besonderem Maße die Mitarbeit der Orts-, Kreis- und Landesverbände erfordern, werden der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Werden solche Kampagnen oder Maßnahmen zwischen den Mitgliederversammlungen aus besonderem Anlass erforderlich, wird über sie, nach vorheriger Anhörung der Landesvorstandskonferenz, durch den Bundevorstand beschlossen.
§ 12
Beiträge und Abgaben
(1) Die Festsetzung der Jahresmindestbeiträge für Einzelmitglieder in den Orts-, Kreis- und Landesverbänden erfolgt durch die Bundesmitgliederversammlung. Die Orts-, Kreis- und Landesverbände erheben die Beiträge von ihren Einzelmitgliedern und führen einen Teil davon an den Bundesverband ab („Abgabe“).Die Höhe dieser Abgabe wird von der Bundesmitgliederversammlung festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist die Mitgliederzahl am 30. September des Abrechnungsjahres. Die Abgabenverpflichtung der Orts- und Kreisverbände gegenüber dem jeweiligen Landesverband bestimmen sich nach der Satzung des zuständigen Landesverbandes.
(2) Der Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder des Bundesverbandes richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom Bundesvorstand festgesetzt.
(3) Für die Mitgliedschaft von Ehrenpräsidenten, Ehrenpräsidentinnen und Ehrenmitgliedern sowie von Bundesarbeitsgemeinschaften im DKSB wird kein Beitrag erhoben.
(4) Die Abgaben sind spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres an den Bundesverband zu leisten. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verrechnen. Verbände, die ihre Abgabe nicht satzungsgemäß abgeführt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.
§ 13
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der Orts-, Kreis- und Landesverbände endet durch deren Auflösung oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft der Vorstandsmitglieder des Bundesverbandes endet durch Ablauf der Amtszeit, Rücktritt, Tod oder durch Ausschluss, die Mitgliedschaft der Ehrenpräsidenten, Ehrenpräsidentinnen und Ehrenmitglieder durch Verzicht, Ausschluss oder Tod, die Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder durch Austritt, Ausschluss oder Liquidation.
(2) Mitglieder des Bundesverbandes, die die Interessen des DKSB nachhaltig schädigen, indem sie dieser Satzung oder den Richtlinien und Beschlüssen zuwiderhandeln, keinen ordnungsgemäßen Vorstand wählen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung der Abgabe mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem DKSB ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Bundesverband nach Anhörung des betroffenen Verbandes und der Landesvorstandskonferenz.
(3) Mit dem Ausschluss verliert ein Mitgliedsverband oder eine Bundesarbeitsgemeinschaft die Berechtigung zur Führung des Namens „Deutscher Kinderschutzbund (DKSB)“. Die Unterlagen sind unverzüglich an den Bundesverband oder einen von diesem beauftragten Dritten herauszugeben. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Schiedsgericht des Verbandes angerufen werden. Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig.
§ 23
Schiedsgericht
Über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Bundesverband und seinen Organen oder innerhalb derselben entscheidet ein Schiedsgericht, das aus der/dem Vorsitzenden, die/der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und zwei Beisitzer/innen besteht. Die Mitglieder des Schiedsgerichts und ihre Abwesenheitsvertreter/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Näheres regelt eine vom Vorstand erlassene Schiedsgerichtsordnung.
II. Landessatzung
§ 4
Mitgliedschaft und Gliederung des Vereins
1. Mitglieder des Landesverbandes sind
a) die Orts-,/Kreisverbände,
b) die Mitglieder des Landesvorstandes,
c) natürliche Personen, die zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes ernannt worden sind,
d) juristische Personen oder Stiftungen als außerordentliche Mitglieder
e) Einzelmitglieder aus Orten ohne Orts-/Kreisverband.
Mitglieder gem. c), d) und e) haben kein Stimmrecht.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
3. Aufgabe des Landesverbandes ist es, die Orts-/Kreisverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen, die Durchführung der in ihrem Bereich entfalteten Aktivitäten zu koordinieren und zusammenfassend in den Bundesverband einzubringen sowie für die Durchführung der Richtlinien des Bundesverbandes zu sorgen. Außerdem hat der Landesverband neue Orts-/Kreisverbände - notfalls Stützpunkte - in seinem Bereich zu gründen. Bei einem Streit mehrerer Orts-/Kreisverbände im Gebiet einer kommunalen Körperschaft regelt die einheitliche, gemeinsame Vertretung der Landesverband.
Bei Belangen der Orts-/Kreisverbände koordiniert, unterstützt und vertritt der Landesverband die Interessen der Orts-/Kreisverbände in Absprache mit dem jeweiligen Orts-/Kreisverband gegenüber den Landesbehörden.
Der Landesverband unterrichtet den Bundesverband über alle wesentlichen Vorkommnisse und Absichten.
4. Alle Organisationen im Landesverband unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorkommnisse und Absichten. Die Stützpunkte und Orts-/Kreisverbände haben dem Landesverband einmal jährlich bis zum 31.03. einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht vorzulegen. Vom wichtigen Schriftverkehr mit dem Bundesverband ist der Landesverband durch gleichzeitige Übersendung von Kopien zu unterrichten. Die Namen und Adressen der in den Orts- bzw. Landesvorstand gewählten Mitglieder sind dem Landesverband und dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.
5. Als Orts-/Kreisverband wird nur eine Vereinigung anerkannt, die mindestens 15 Mitglieder hat, die in das Vereinsregister eingetragen ist und deren Satzung mit der gültigen Fassung der Mustersatzung für Orts-/Kreisverbände übereinstimmt.
Nicht eingetragene Vereinigungen gelten als Stützpunkte. Sofern sich ein Stützpunkt nicht einem Orts-/Kreisverband angeschlossen hat, bestimmt der Landesverband, welchem Verband der Stützpunkt angegliedert wird.
6. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den DKSB und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung.
§ 11
Schiedsgericht
Über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Landesverbandes und seinen Organen oder innerhalb derselben entscheidet das gemäß § 23 der Bundessatzung eingesetzte Schiedsgericht.